Die sogenannte Steuervereinfachung, die Details

Dezember 13, 2010 by · Leave a Comment
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Die sogenannte Steuerreform sollte zu erheblicher  Steuervereinfachung führen und wurde als Großen Wurf angekündigt. Vorne Weg die FDP. Doch was dabei heraus kam ist kaum der Rede Wert.

Die Details der Steuer-Vereinfachung

Es klingt beeindruckend: An 37 Stellen will Schwarz-Gelb das Steuerrecht vereinfachen. Doch allein die wichtigsten Steuergesetze umfassen rund 1000 eng beschriebene Seiten.

Hier die wesentlichen Änderungen, der neuen Steuervereinfachung 2011

 

Werbungskostenpauschale: Die auch als Arbeitnehmer-Pauschbetragbezeichnete Pauschale steigt von 920 auf 1000 Euro. Nur zur Erinnerung: Vor 2004 betrug der Wert noch 1024 Euro. Durch die Neuregelung wird der Steuerzahler entlastet, der geringere Werbungskosten als 1000 Euro hat. Bei einem Jahresbrutto von 20 000 Euro sinkt die Steuerlast im Jahr um rund 21 Euro, bei 30 000 Euro wären es 25 Euro (jeweils Steuerklasse I, ohne Kind). Insgesamt beläuft sich die Entlastung auf 330 Millionen Euro. Wer Werbungskosten im Volumen zwischen 920 Euro und 1000 Euro geltend macht, stellt sich zwar finanziell nicht besser. Es müssen aber künftig wegen der höheren Pauschale keine Belege mehr vorgelegt werden. Falls man über 1000 Euro liegt, ergibt sich überhaupt keine Erleichterung. Dann müssen dem Finanzamt alle Nachweise über die gesamte Summe eingereicht werden.

Kinderbetreuungskosten: Künftig ist es egal, ob die Kosten für den Kindergarten oder eine andere Betreuungseinrichtung aus privaten oder beruflichen Gründen anfallen. Die Ausgaben werden generell anerkannt. Damit kommen auch mehr Steuerpflichtige in den Genuss dieser Regelung. In der „Anlage Kind“ der Steuererklärung kann eine von drei Seiten entfallen. Die Steuermindereinnahmen betragen insgesamt 60 Millionen Euro im Jahr.

Kindergeld: Das Kindergeld (184 Euro) beziehungsweise der steuerliche Kinderfreibetrag (7008 Euro) bei volljährigen Kindern in Ausbildung wird künftig unabhängig von den eigenen Einkünften des Nachwuchses gewährt. Bisher bekommen die Eltern das Kindergeld nur dann, wenn die Einkünfte des Kindes 8004 Euro im Jahr nicht überschreiten. Die Regelung nutzt unter anderem Studenten, die sich neben dem Bafög noch Geld hinzuverdienen. Die Steuerausfälle betragen insgesamt 200 Millionen Euro. Zudem sinkt der bürokratische Aufwand, da keine Nachweise mehr vorgelegt werden müssen.

Steuererklärung: Künftig ist es möglich, die Steuererklärungen alle zwei Jahre abzugeben. Das wird durch eine Fristverlängerung um ein Jahr erreicht. Es ist also auch künftig für jedes Jahr eine eigene Erklärung nötig. Von dieser Regelung werden wohl nur wenige Bürger Gebrauch machen, da von 20 Millionen Steuerzahlern etwa 18 Millionen mit einer Rückzahlung rechnen können. Ansonsten müssten sie ein Jahr lang auf ihr Geld vom Fiskus warten.

Sachversicherungen: Nutzen Sie auch die Möglichkeit Ihre Sachversicherungen wie Privathaftpflicht. Hausrat, Wohngebäude usw. zu überprüfen auf Preis und Leistung. Einsparungen von mehreren Hundert Euro im Jahr sind möglich. Hier können Sie vergleichen.

Entfernungspauschale: Nutzt der Steuerzahler für den Arbeitsweg abwechselnd öffentliche Verkehrsmittel und seinen Pkw, sind heute noch umfangreiche Aufzeichnungen und Berechnungen erforderlich. In Zukunft soll nur noch eine Jahresrechnung notwendig sein.

Kapitaleinkünfte: Sie müssen generell nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden. Derzeit ist die Angabe noch erforderlich, wenn außergewöhnliche Belastungen oder Spenden beim Finanzamt geltend gemacht werden. Darauf wird nun verzichtet.

Energie: laut Umfrage von Stiftung Warentest zahlen 50% bis 60% der Bundesbürger zu hohe Stromrechnungen, dabei sind Kosten-Einsparungen bis zu 30% möglich, das können pro Jahr gut und gerne hunderte von Euros sein. Es ist zu dem ein Irrtum, das Öko-Strom Grundsätzlich teuer ist als konventioneller Strom. Deshalb den richtigen Anbieter wähle.

Die Details der Steueränderungen!

Elektronische Lohnsteuerkarte ersetzt Papier-Lohnsteuerkarte

Die Papier-Lohnsteuerkarte hat ausgedient, ein Versand durch die Stadt oder Gemeinde erfolgt für 2011 nicht mehr. Sie wird von der elektronischen Lohnsteuerkarte abgelöst, deren Einführung ein bedeutender Meilenstein auf dem Weg zu einer individuellen, papierlosen und sicheren Kommunikation zwischen Bürger, Unternehmen und Finanzverwaltung darstellt.

Die bisher auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte eingetragenen Besteuerungsgrundlagen wie z.B. Familienstand und Kinderzahl werden von der Finanzverwaltung künftig zentral und einheitlich in einer bundesweiten Datenbank verwaltet und automatisiert gepflegt. Der Arbeitgeber kann ab dem Jahr 2012 unter Nachweis seiner entsprechenden Berechtigung die elektronische Lohnsteuerkarte abrufen und so den jeweils aktuell zutreffenden Lohnsteuerabzug vornehmen.

Da das Jahr 2011 als Übergangsjahr dient, in dem die Systemumstellung vorbereitet wird, behält die Lohnsteuerkarte 2010 ihre Gültigkeit auch für das Jahr 2011. Dies gilt auch für sämtliche, auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragenen Freibeträge z. B. für Kinder und Werbungskosten.

Bei der Einkommensteuer gibt es folgende Freibeträge:

  • Grundfreibetrag: Der Betrag, bis zu dem keine Einkommensteuer erhoben wird. Im Veranlagungszeitraum (VZ) 2009 beträgt er 7.834 Euro/15.668 Euro (Ledige/Verheiratete). Ab dem VZ 2010 steigt der Grundfreibetrag auf 8.004 Euro/16.008 Euro (Ledige/Verheiratete) (§ 32a EStG)
  • Freibetrag bei der Veräußerung von Unternehmen(steilen): § 16 Absatz 4 EStG
  • Kinderfreibetrag: § 32 Abs. 6 EStG
  • Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf: § 32 Abs. 6 EStG
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: § 24b EStG
  • Altersentlastungsbetrag: § 24a EStG
  • Freibetrag zur Berücksichtigung eines Sonderbedarfs bei volljährigen Kindern in Berufsausbildung: § 33a Absatz 2 EStG
  • Freibetrag für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: § 14 EStG
  • Übungsleiterfreibetrag: § 3 Nr. 26 EStG
  • Allgemeiner Freibetrag für ehrenamtliche Tätigkeiten: § 3 Nr. 26a EStG
  • Rabattfreibetrag: § 8 Absatz 3 EStG
  • Versorgungsfreibetrag: § 19 Absatz 2 EStG
  • Zukunftssicherungsfreibetrag: § 3 Nr. 62, 63, 64 EStG

Wer für 2011 Änderungen auf seiner Lohnsteuerkarte vornehmen lassen möchte oder wer erstmalig in 2011 eine Lohnsteuerkarte benötigt, muss sich an das für ihn zuständige Finanzamt wenden. Dort werden die Änderungen eingetragen und Ersatzbescheinigungen anstelle einer Lohnsteuerkarte ausgestellt.

Bei einem Wechsel des Arbeitgebers in 2011 legen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die vom bisherigen Arbeitgeber ausgehändigte Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011 dem neuen Arbeitgeber vor.

Für ledige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ab dem Kalenderjahr 2011 ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis beginnen, kann der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse I ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung vornehmen. Anzugeben sind lediglich die steuerliche Identifikationsnummer, der Tag der Geburt und ggf. die rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft.

Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer

Wer für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ein häusliches Arbeitszimmer nutzt, kann – auch wenn dieses nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet – die Aufwendungen hierfür wieder bis zur Höhe von 1.250 Euro als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, wenn ihm für diese Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Regelung gilt rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007.

Handwerkerleistungen/ Haushaltsnahe Dienstleistungen

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen wird nach §Â 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) auf Antrag eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 1.200 Euro gewährt. Begünstigt sind generell nur die Arbeitskosten.

Um Doppelförderungen zu vermeiden, werden haushaltsnahe Dienstleistungen nach §Â 35a EStG nur noch begünstigt, soweit sie nicht bereits öffentlich gefördert werden. Wurde für eine Dienstleistung bereits eine öffentliche Förderung in Anspruch genommen, ist die Dienstleistung von der Steuerermäßigung ausgeschlossen.

Höherer Steuerfreibetrag für ehrenamtliche Vormünder, rechtliche Betreuer und Pflegschaften

Ehrenamtliche Vormünder, rechtliche Betreuer und Pfleger können ab 2011 für ihre Aufwandsentschädigungen eine Steuerbefreiung von bis zu 2.100 Euro pro Jahr in Anspruch nehmen. Bisher waren es bis zu 500 Euro.

Altersvorsorge besser absetzbar

Auch 2011 erhöht sich der Steuervorteil für die Altersvorsorge z.B. für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. 2011 werden 72 Prozent der Gesamtbeiträge, höchstens jedoch 72 Prozent von 20.000 Euro je Steuerpflichtigen, steuerfrei gestellt und damit 2 Prozentpunkte mehr als noch im Vorjahr. Dies hat zur Folge, dass jetzt 44 Prozent der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung steuermindernd berücksichtigt werden.

Keine Pflichtveranlagung bei geringen Arbeitslöhnen

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte (ab 2011: oder auf der Ersatzbescheinigung) eingetragen wurde, werden von der Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung befreit, wenn der Arbeitslohn im Kalenderjahr insgesamt 10.200 Euro bzw. 19.400 Euro bei Verheirateten nicht übersteigt. Unabhängig von einem Freibetrag entsteht bei diesen Arbeitslöhnen grundsätzlich keine Einkommensteuerschuld.

Die Neuregelung gilt bereits ab dem Jahr 2009. Sie entlastet Arbeitnehmer und Verwaltung von unnötigem bürokratischem Aufwand.

Altersvorsorgezulage unabhängig vom steuerrechtlichen Status

Ab 2010 können alle in inländischen Alterssicherungssystemen pflichtversicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – selbst wenn sie im Ausland leben – unabhängig von ihrem konkreten steuerrechtlichen Status die „Riester“-Förderung durch staatliche Zulagen in Anspruch nehmen.

„Riester“-Förderung weiterhin für Arbeitslosengeld II – Empfänger

Empfänger von Arbeitslosengeld II behalten trotz Wegfalls der Rentenversicherungspflicht ihren Anspruch auf die „Riester“-Förderung. Nach dem Jahressteuergesetz 2010 sind auch diejenigen Personen in den Kreis der unmittelbar zulageberechtigten Personen einbezogen,

  • die eine Anrechnungszeit wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten und
  • unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit einer der unmittelbar zulageberechtigten Personengruppen angehörten.

Verbesserte Rahmenbedingungen zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Die steuerliche Förderung der Teilhabe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am wirtschaftlichen Erfolg ihrer Unternehmen wurde weiter verbessert. Nach der Neuregelung können Arbeitnehmer Anteile an ihren Unternehmen bzw. an einem Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen auch dann steuerbegünstigt erhalten, wenn die Mitarbeiterkapitalbeteiligungen durch Entgeltumwandlung finanziert werden. Durch das rückwirkende Inkrafttreten der Regelung zum 1. Januar 2009 wird erreicht, dass auch für 2009 die Entgeltumwandlung bei der steuerlichen Förderung möglich ist.

Mehr Gleichstellung für eingetragene Lebenspartnerschaften

Durch das Jahressteuergesetz 2010 wurden die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft den Ehegatten im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht vollständig gleichgestellt. Sie werden nun der Steuerklasse I zugeordnet und erhalten so, neben dem jeweiligen Ehegattenfreibetrag, auch den günstigeren Steuertarif für Ehegatten. Dies gilt für alle noch nicht bestandskräftig veranlagten Fälle rückwirkend ab dem 1. August 2001. Damit gelten künftig folgende Erbschaftsteuersätze für eingetragene Lebenspartner:

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§Â 10 ErbStG) bis einschließlich … Euro Prozentsatz
75.000 7
300.000 11
600.000 15
6.000.000 19
13.000.000 23
26.000.000 27
über 26.000.000 3

Auch im Grunderwerbsteuerrecht wurden die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft den Ehegatten gleichgestellt. Dies ist für die Steuerbefreiungen nach §Â 3 des Grunderwerbsteuergesetzes von Bedeutung. Demnach kann auch ein Lebenspartner u. a. ein Grundstück grunderwerbsteuerfrei auf seinen Lebenspartner übertragen. Die Neuregelung gilt für alle Erwerbsvorgänge, die nach dem Tag der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2010 am 13. Dezember 2010 verwirklicht werden.

Elektronische Umsatzsteuererklärung

Umsatzsteuerpflichtige müssen ihre Erklärungen für Veranlagungszeiträume nach dem 31. Dezember 2010 künftig elektronisch an das zuständige Finanzamt übermitteln. Von der damit verbundenen Verringerung des Verwaltungsaufwands profitieren Steuerpflichtige und Verwaltung gleichermaßen.