Kfz Versicherung!Wissenswertes,Kfz Versicherung Vergleich

Dezember 21, 2010 by
Filed under: Allgemein 

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Rechtliches Kfz Versicherung, Haftpflichtversicherung

Schadensersatzpflichtig ist im Regelfall der Fahrer, der den Schaden verursacht hat. Da es praktisch nicht möglich ist, alle Inhaber einer Fahrerlaubnis einer Versicherungspflicht zu unterziehen, greift der Gesetzgeber zu einem Trick: Speziell im Straßenverkehr haftet durch gesetzliche Anordnung (in Deutschland gemäß § 7 Straßenverkehrsgesetz) nicht nur der Fahrer für die von ihm verursachten Schäden, sondern auch der Halter des Fahrzeugs (siehe Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief), und zwar auch, ohne dass ihn ein eigenes Verschulden trifft. Es ist eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz, dass Schadensersatz nur bei eigenem Verschulden geleistet werden muss.

Versicherungspflicht bei Kraftfahrzeugen

Der Halter ist nach dem Pflichtversicherungsgesetz zur Versicherung seines Kraftfahrzeugs verpflichtet. und muss eine Kfz Versicherung abschließen. Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt (in Deutschland nach § 5 PflVG) ein Kontrahierungszwang, d.h. das Versicherungsunternehmen muss grundsätzlich einen Antrag auf Erteilung einer Kfz-Haftpflichtversicherung bestätigen und darf nur unter bestimmten Bedingungen das Zustandekommen eines Vertrages verweigern.

Folgende Schadensarten werden über die Kfz Versicherung, Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt:

  • Personenschäden (Heilungskosten bei Personenschäden / Renten bei Invalidität
  • Sachschäden (Reparaturen an anderen Fahrzeugen / Objekten (z.B. Leitplanke))
  • Vermögensschäden
  • immaterielle Schäden, beispielsweise Schmerzensgeld

Die Kfz-Haftpflichtversicherung ersetzt auch diejenigen Ansprüche, die sich aus der Betriebsgefahr (verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung) ergeben.

Der betroffene Fahrzeugführer ist mitversichert.

Die Autohaftpflichtversicherung darf  eigenmächtig Schäden regulieren

Eine weitere Besonderheit ist die Regulierungsvollmacht der Kfz-Haftpflichtversicherung: Sie darf Schäden auch gegen den Willen des Versicherungsnehmers regulieren. Als Ausgleich hat der Versicherungsnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht im Schadensfall (wirksam allerdings nur für die Zukunft).

Für den Geschädigten ist von Bedeutung, dass er die Kfz-Haftpflichtversicherung direkt auf Schadensersatz in Geld (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz) in Anspruch nehmen kann. Er vermeidet hierdurch, seine Ansprüche gegen den Fahrer oder Halter geltend machen zu müssen und trotz juristischem Erfolg bei deren Zahlungsunfähigkeit leer auszugehen. Dennoch werden in der Regel in gerichtlichen Auseinandersetzungen die Versicherung, der Halter und der Fahrer gleichzeitig in Anspruch genommen. Dies hat prozesstaktische Gründe: Beispielsweise kann der als Anspruchsgegner verklagte Fahrer hierdurch nicht mehr als Zeuge auftreten.

Die Teilkaskoversicherung

ist eine Versicherung, die Schäden am eigenen Fahrzeug abdeckt. Sie bietet einen zusätzlichen Schutz zur Kfz-Haftpflichtversicherung.

Durch eine Teilkaskoversicherung ist man in folgenden Fällen versichert:

  • Brand oder Explosion
  • Diebstahl inklusive Einbruchteilediebstahl
  • Raub
  • unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind. Die Anerkennung eines Unwetterschadens bedarf der Bestätigung durch ein Wetteramt.
  • Zusammenstoß mit Haarwild, während das Fahrzeug in Bewegung ist. Hierbei ist zu beachten, dass dies nur für Haarwild nach dem BJagdG gilt. Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main hat z. B. entschieden, dass ein Zusammenstoß mit einem Rentier in Finnland keinenKaskoschaden darstellt, da Rentiere nicht unter das BJagdG fallen (OLG Frankfurt/M. 25. Juni 2003 – 7 U 190/02: Haarwild/Begriff und Beweis des Zusammenstoßes).
  • Glasbruchschäden
  • Schäden der Verkabelung durch Kurzschluss(Schmorschäden)
  • Marderbiss ohne Folgeschäden

Vollkasko

Die Vollkaskoversicherung ist eine freiwillige Zusatz-Versicherung zur Ergänzung der gesetzlich vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung. Sie deckt ebenfalls nur Schäden ab, die am eigenen Kraftfahrzeug entstehen und schließt die Teilkaskoversicherung mit ein. Dabei handelt es sich rechtlich nicht um zwei eigenständige Vertragsteile mit deren Bedingungen. Dies hat verschiedene positive Auswirkungen:

  • Der anteilige Beitrag zur Teilkasko wird durch einen eventuell vorhandenen Schadenfreiheitsrabatt ebenfalls reduziert. So konnte bis zur Kaskoreform 2003 z. B. bei einem hohen Schadenfreiheitsrabatt die Vollkaskoversicherung teilweise günstiger als eine reine Teilkasko sein. Dieses nannte man Organikbruch.
  • Schäden, die in den Bereich der Teilkaskoversicherung fallen, führen nicht zur Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes.

In der Vollkaskoversicherung sind in Ergänzung zur Teilkaskoversicherung folgende Schäden versichert:

  • Vandalismus: Mut- und/oder böswillige Beschädigung des Kraftfahrzeuges durch Fremde
  • Unfallschäden am eigenen Kraftfahrzeug
    • selbstverschuldete Unfälle
    • wenn der Unfallverursacher nicht zu ermitteln ist (Fahrerflucht)
    • wenn wegen fehlendem Versicherungsschutz keine Haftpflichtversicherung eintritt und der Unfallgegner zahlungsunfähig ist
      • (in der Schweiz gibt es für solche Fälle einen “Nationalen Garantiefonds”)
    • wenn der Schadenverursacher nicht haftbar zu machen ist (zum Beispiel bei Schäden durch nicht deliktfähige Kinder)
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