Steuererklärung für das Jahr 2012 darauf sollten Sie achten

März 21, 2013 by
Filed under: Allgemein 

Es gibt wieder einige gesetzliche Änderungen die sich auch auf die Steuererklärung 2012 auswirken!

Die Wichtigsten Änderungen für die Steuererklärung 2012 und worauf Sie achten sollten

Arbeitnehmer, Selbstständige und Unternehmer haben noch bis zum 31. Mai Zeit, um ihre Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt abzugeben.

Nutzung von Handys und co die von der Firma zu Verfügung gestellt werden!
Wer vom Chef Smartphone, Notebook oder Tablet-Computer zur beruflichen und privaten Nutzung überlassen bekommt, muss keine Steuern und Sozialabgaben auf die geliehenen Arbeitsmittel zahlen. Sind die Geräte jedoch ein Geschenk an den Arbeitnehmer, fallen 25 Prozent Steuern auf den Kaufpreis an.

Bei Ehepaaren gemeinsam oder getrente Veranlagung!
Ehepaare müssen sich entscheiden, ob sie ihre Steuerschuld gemeinsam oder getrennt tragen wollen. Bei gemeinsamer Veranlagung werden Einnahmen und Ausgaben quasi in einen Topf geworfen und nach der Splitting-Tabelle gemeinsam versteuert. Paare, bei denen jeder Ehepartner seine eigene Steuererklärung abgeben möchte, kann für das Vorjahr nur noch eine Einzelveranlagung wählen. Dann können Kosten wie etwa Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen nicht mehr einem der Partner beliebig zugeordnet werden. Lediglich der Ehepartner, der diese Kosten getragen hat, darf sie auch absetzen. Allerdings können die Ehegatten beantragen, die Kosten hälftig auf beide Partner aufzuteilen. Zudem entfällt ab dem 1. Januar 2013 die Möglichkeit der ‘besonderen Veranlagung’ im Hochzeitsjahr. Bei der besonderen Veranlagung wurden die Ehegatten so behandelt, als wären sie nicht miteinander verheiratet.

Besondere Förderung für alleine erziehende!
Alleinerziehende werden vom Staat speziell gefördert, damit die Steuerlast moderat bleibt. Dies geschieht zum Beispiel über den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Dieser beträgt 1.380 Euro jährlich und erhält seine Gültigkeit über die Steuerklasse II. Voraussetzung ist, dass Sie Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag haben. Darüber hinaus muss das Kind in Ihrer Wohnung mit Haupt- und Nebenwohnsitz gemeldet sein. „Alleinerziehend“ wird dabei auch wörtlich genommen, denn in dem Haushalt darf kein anderer Erwachsener wohnen, mit Ausnahme eines Kindes über 18, für das ebenfalls ein Anspruch auf Kindergeld besteht.
Außerdem sollten Sie die Kosten für die Betreuung von Kindern bis zum 14. Lebensjahr steuerlich geltend machen – denn auch dies ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Zu den Aufwendungen zählen die Kindergartengebühren, Kosten für Tagespflegeeinrichtungen, Babysitter und Tagesmutter. Wird das Kind daheim privat betreut, so kann auch dies steuerlich geltend gemacht werden: Wird hierfür eine Haushaltshilfe als Minijobber in Anspruch genommen, sind 12 Prozent der Kosten absetzbar – maximal aber 2.400 Euro. Erfolgt die Beaufsichtigung des Nachwuchses durch eine Serviceagentur, so sind davon 20 Prozent der Kosten absetzbar – maximal aber 600 Euro.

Studenten Steuererklärung?
Zwar müssen Studenten nicht zwangsläufig eine Steuererklärung abgeben. Allerdings wäre dies empfehlenswert, wenn neben dem Studium regelmäßig gearbeitet oder während der Semesterferien ein Ferienjob angenommen wird, bei dem mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet wird. Wer im Jahr mehr als 8.004 Euro verdient, ist sogar dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Allerdings ist auch ein Verdient über diesem Grundfreibetrag möglich, da Studenten die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro und den Sonderausgabenpauschbetrag von 36 Euro geltend machen können.
Des Weiteren können Studenten die Kosten, die durch ihr Studium entstanden sind, später steuerlich geltend machen. Denn Studienkosten gelten als vorab entstandene Werbungskosten. Dazu zählen zum Beispiel Studien- und Unigebühren, oder die Miete für die Wohnung bzw. das WG-Zimmer. Zudem können auch Fahrtkosten zur Uni abgesetzt werden sowie Ausgaben für Laptop, Büromaterial und Fachbücher. Das heißt: Fleißig Belege sammeln!

Minijober was ist Neu?
Minijobber dürfen ab 2013 bis zu 50 Euro mehr verdienen, ohne Steuern zu zahlen – insgesamt nun bis zu 450 Euro im Monat. Allerdings gilt für Minijobs, die 2013 erstmals angetreten wurden, nun auch die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Arbeitgeber zahlen pauschal 15 Prozent vom Lohn in die Rentenversicherung, der Minijobber muss die Differenz zum allgemeinen Beitragssatz von 18,9 Prozent tragen – maximal 17,55 Euro für einen 450-Euro-Minijob. Minijobber in Privathaushalten zahlen mehr, weil Arbeitgeber hier nur pauschal fünf Prozent in die Rentenkasse einzahlen.
Wer seinen Minijob erst 2013 aufgenommen hat, kann sich vom Chef von der Versicherungspflicht befreien lassen. Das ist vor allem für Minijobber mit einem Hauptberuf sinnvoll. Für ‘alte’ Minijobber ändert sich nichts. Sollte der Arbeitgeber den Lohn von 400 Euro bis auf 450 Euro aufstocken, gilt jedoch das neue Recht.

Einkommenssteuervorauszahlung bei Selbständige!
Selbstständige müssen einmal im Quartal eine Vorauszahlung auf die Einkommenssteuer bezahlen, die auf den Ergebnissen des Vorjahres beruht. Allerdings handelt es sich bei der Vorauszahlung nur um einen Richtwert, da die Einkünfte bei Selbstständigen naturgemäß stark schwanken. Der Gewinn muss dabei per Einnahme-Überschussrechnung oder Betriebsvermögensvergleich ermittelt werden.
Bestimmte Betriebsausgaben wie Büromaterial, Möbel und Maschinen können steuerlich geltend gemacht werden. Ausgaben über 410 Euro können dabei allerdings nicht in voller Höhe in einem Kalenderjahr abgerechnet werden, sondern müssen über die gesamte Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Für die Abschreibung und deren Dauer können Sie die AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums zu Hilfe nehmen.

Firmenwagen und CO
Eine besondere Versteuerung gilt für Gegenstände, die der Firma gehören, aber privat genutzt werden, wie zum Beispiel ein Firmenwagen. Dieser gilt als Betriebsvermögen, wenn er zu mind. 10 Prozent gewerblich genutzt wird. Dann können die laufenden Kosten und die Abschreibung des Fahrzeugs steuerlich geltend gemacht werden. Bei privater Nutzung des Wagens muss dieser Vorteil allerdings versteuert werden. Wird der Wagen in weniger als der Hälfte der Zeit privat genutzt, so können ein Fahrtenbuch geführt bzw. die Ein-Prozent-Methode genutzt werden.

Der Trick mit dem Oldtimer
In der eskalierenden Finanzkrise stürzten sich viele Sparer auf Sachwerte. So boomte auch der Markt für Oldtimer. Das brachte manchen Firmenchef oder Selbständigen auf die Idee, das edle Gefährt auch als Dienstwagen zu nutzen. Der Clou: zu versteuern ist der Dienstwagen-Vorteil nach der Ein-Prozent-Regel, das heißt, ein Prozent des Fahrzeug-Listenpreises zählt monatlich als steuerrelevantes Einkommen. Da die Listenpreise der alten Schätzchen jedoch nach heutigen Maßstäben sehr niedrig sind und der tatsächliche Verkaufswert des Oldtimers für die Steuerbehörden keine Rolle spielt, ist die Steuerbelastung im Vergleich zu modernen Autos sehr niedrig.

Elektroautos
Elektroautos im Förderprogramm: Die Kfz-Steuer für die Stromer entfällt nun für zehn statt wie bisher für fünf Jahre. Und wer ein Elektroauto mit Brennstoffzelle als Dienstwagen überlassen bekommt und somit den geldwerten Vorteil versteuern muss, darf die teure Brennstoffzelle aus dem Listenpreis herausrechnen. Dann fällt die pauschale Versteuerung nach der Ein-Prozent-Regel günstiger aus. Danach muss der Arbeitnehmer jährlich ein Prozent des Listenpreises seines Dienstwagens wie sein sonstiges Einkommen versteuern. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsort kommen noch 0,03 Prozent vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs je Entfernungskilometer hinzu.

Wehrdienstleistende Sold steuerfrei
Auch weiterhin sind Wehrsold und Dienstgeld für freiwillig Wehrdienstleistende steuerfrei. Neu ist jedoch, dass Reservisten ihre Bezüge nicht mehr versteuern müssen. Außerdem sollen gezahlte Taschengelder und andere Zahlungen in den freiwilligen zivilen Diensten, vor allem im Jugendfreiwilligendienst, von der Steuer befreit sein.

Der unterschied Steuer bei Soldaten
Allerdings gilt die neue Steuerpflicht auf Zuschläge und Extrazahlungen nur für neue Soldaten. Wer vor dem Jahreswechsel seinen Wehrdienst angetreten hat, bleibt komplett steuerfrei. Wer erst 2013 seinen Dienst angetreten hat, kann sich über den Jahressteuerausgleich zu viel bezahlte Steuern zurückholen. Steuerfrei bleibt in jedem Fall der Grundfreibetrag von 8130 Euro im Jahr – besser bekannt als Existenzminimum. Die Summe erreichen jedoch die wenigsten freiwilligen Wehrdienstleistenden.

Ehrenamtliche Helfer
Im laufenden Jahr können ehrenamtliche Helfer in Vereinen und Organisationen 220 Euro mehr Aufwandsentschädigung erhalten, ohne steuerpflichtig zu werden. Insgesamt dürfen sie steuerfrei 720 Euro im Jahr für ihr Ehrenamt erhalten. Für Rettungssanitäter und ähnliche Ehrenamtliche steigt die abgabenfreie Grenze um 300 Euro auf 2400 Euro im Jahr. Auch für Vereine kann es sich daher lohnen, die Aufwandsentschädigungen anzupassen, wenn ein Teil der Bezahlung als Minijob erfolgt. Je besser sie das steuerfreie Maximum für Entschädigungen nutzen, umso geringer ist ihr Steueranteil für die Minijob-Bezahlung.

Steuerpflicht für Rentner
Derzeit machen die Finanzbehörden Jagd auf Ruheständler, die zwar steuerpflichtig sind, aber keine Steuererklärung abgegeben haben. Durch Datenabgleich mit der Rentenversicherung kommen die Ämter den Säumigen auf die Schliche, bereits 100.000 Rentner in Nordrhein-Westfalen haben deswegen Post vom Finanzamt erhalten. Es handle sich um Rentner, die bisher steuerlich nicht geführt wurden, bei denen ein Abgleich mit Daten der Rentenversicherungen aber ergab, dass sie eine Steuererklärung hätten abgeben müssen, berichtete die ‘Rheinische Post’ unter Berufung auf das Düsseldorfer Finanzministerium. Deshalb müssen die betroffenen Rentner jetzt nachträglich eine Steuererklärung abgeben.
Wer 2013 in Rente geht, muss einen größeren Teil seiner Rentenbezüge versteuern. Durch das Alterseinkünftegesetz aus dem Jahr 2004 steigt Jahr für Jahr der zu versteuernde Rentenanteil, bis 2040 volle 100 Prozent der Rente zu versteuern sind. Wenn keine weiteren Einkünfte dazu kommen, bleiben diese Rentenbeträge im Monat steuerfrei:
Steuerjahr 2012:
Jahresfreibetrag 15.770 Euro, entspricht monatlich 1.308 Euro
Steuerjahr 2013:
Jahresfreibetrag 15.190 Euro; entspricht monatlich 1.260 Euro

Aufbewahrungsfrist von steuerlichen Unterlagen
Die Aufbewahrungsfrist für steuerlich relevante Unterlagen reduziert sich von bisher zehn auf zukünftig acht Jahre. Betroffen sind in erster Linie Unternehmen, die Jahresabschlüsse, Buchungsbelege und bestimmte Zollunterlagen nun nicht mehr für zehn Jahre archivieren müssen. Gleiches gilt für Selbstständige, Freiberufler oder festangestellte Arbeitnehmer mit nebenberuflichen Honorartätigkeiten. Wer Belege und Unterlagen vor Ablauf der Frist schreddert oder verlegt, muss mit einem Bußgeld rechnen.

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